SpotCom vermarktet Werbesendungen von privaten
Rundfunkveranstaltern auf der Grundlage der nachstehenden allgemeinen
Geschäftsbedingungen sowie den geltenden AGB des jeweiligen Senders,
deren Geltung von den werbungtreibenden Auftraggebern mit Erteilung
des Auftrages anerkannt wird.
SpotCom verpflichtet sich, die
Werbesendungen von den von ihr vermarkteten Rundfunkveranstaltern
unter den gleichen technischen Bedingungen ausstrahlen zu lassen, unter
denen diese ihr jeweiliges Programm ausstrahlen. Dabei gewährleistet
SpotCom die ordnungsgemäße Ausführung des Werbeauftrages.
Werbeauftrag
im Sinne dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ist ein Vertrag über
die Ausstrahlung akustischer oder optischer Werbung durch einen von
SpotCom vermarkteten Rundfunkveranstalter. SpotCom übernimmt
Werbeaufträge im eigenen Namen für Rechnung des jeweiligen
Rundfunkveranstalters.
Aufträge werden erst
nach schriftlicher Bestätigung durch SpotCom verbindlich. Aufträge von
Werbeagenturen werden nur für genau namentlich genannte
Werbungtreibende angenommen. Die Werbung für mehr als einen
Werbungtreibenden innerhalb eines Werbeauftrags (Verbundwerbung) bedarf
der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch SpotCom und berechtigt
zur Erhebung eines Verbundzuschlags. Mitschnitte sind spätestens sieben
Werktage vor der Ausstrahlung schriftlich zu bestellen und
sind kostenpflichtig.
Der Auftraggeber verpflichtet sich,
die erforderlichen und übertragungsfähigen Unterlagen für die
Werbeaufträge inklusive Einschalt- sowie Motivpläne und Datenträger
rechtzeitig, mindestens zehn Werktage vor dem jeweiligen
Sendetermin, SpotCom oder dem entsprechenden Rundfunkveranstalter zur
Verfügung zu stellen. SpotCom und der Rundfunkveranstalter sind
berechtigt, diese Unterlagen auf ihre Verwendbarkeit/Sendetauglichkeit
hin zu prüfen und Veränderungen vorzunehmen, soweit dies zur Anpassung
an die Sendenorm erforderlich ist. SpotCom bzw. der Rundfunkveranstalter
wird den Auftraggeber unverzüglich unter Angabe von Gründen
benachrichtigen, wenn eine Prüfung durchgeführt wurde und
die Sendeunterlagen unbrauchbar sind oder sonst den vertraglichen
Vorgaben nicht entsprechen. Ein Anspruch des Auftraggebers auf
Überprüfung der Sendeunterlagen durch SpotCom oder den
Rundfunkveranstalter besteht nicht. Wenn Sendungen nicht oder falsch
zur Ausstrahlung kommen, weil Unterlagen, Texte oder Sendekopien nicht
rechtzeitig vorlagen oder mangelhaft oder falsch gekennzeichnet wurden,
wird die vereinbarte Sendezeit voll in Rechnung gestellt. Bei
fernschriftlich oder fernmündlich durchgegebenen Texten trägt der
Auftraggeber das Risiko für etwaige Übermittlungsfehler.
SpotCom
behält sich vor, Werbeaufträge nach einheitlichen Grundsätzen
abzulehnen, insbesondere wenn der Inhalt der Werbung gegen rechtliche
Bestimmungen oder gegen Interessen von SpotCom verstößt. Dies gilt
entsprechend für die Stornierung bereits rechtverbindlich geschlossener
Sendeverträge. In der Beurteilung des religiösen, moralischen oder
politischen Inhalts von Werbesendungen schließt sich SpotCom
den Grundsätzen der ZAW- Richtlinien an. Bei rechtverbindlich
geschlossenen Sendeverträgen behalten wir uns vor, diese wegen der
Herkunft, des Inhalts oder der Form, häufiger Wiederholungen oder
der technischen Qualität der Sendeunterlagen, insbesondere aus
programmlichen Gründen, zu stornieren. Programmlicher Grund sind auch
mögliche negative Reaktionen aus der Hörerschaft gegen eine bestimmte
Werbesendung durch Wettbewerber oder Behörden oder die Abmahnung der
Werbesendung. Die Ablehnung oder Stornierung eines Sendeauftrags wird
dem Auftraggeber unverzüglich mitgeteilt. In diesen Fällen hat der
Auftraggeber nur Anspruch auf Rückzahlung bereits geleisteter Zahlungen,
soweit sie noch nicht durch Ausstrahlung von Werbesendungen verbraucht
sind. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen. Für
Schadensersatzansprüche gegen SpotCom gilt Ziffer 12. Erfolgt die
Zurückweisung eines Auftrags oder von Sendeunterlagen aus Gründen, die
der Auftraggeber zu vertreten hat, so hat er unverzüglich
für entsprechenden Ersatz bzw. die Beseitigung des Zurückweisungsgrundes
zu sorgen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, werden wir uns
bemühen, den frei werdenden Sendeplatz anderweitig zu veräußern. Ist
dies nicht möglich, verbleibt es bei der Zahlungsverpflichtung
des Auftraggebers.
Bei Sonderaktionen, Promotionkonzepten,
Events oder ähnlichen Sonderwerbeformen, behält sich SpotCom sowie der
jeweilige vermarktete Rundfunkveranstalter vor, von dieser
Vereinbarung zurückzutreten, wenn der Ausstrahlung redaktionelle oder
rechtliche Gründen entgegenstehen. Bereits bezahlte Beträge werden dem
Sponsor erstattet.
Soweit wir für den Auftraggeber
die Produktion oder Kreation von Werbemitteln vornehmen oder
Beratungsleistung erbringen, werden alle anfallenden Fremdkosten, wie
z.B. für Texter, Layout, Agentur, etc. sowie die mit dem Auftraggeber
für die definierte Leistungserbringung vereinbarte Vergütung, getrennt
in Rechnung gestellt. Diese Rechnungen sind sofort zur Zahlung
fällig, unabhängig von der Ausstrahlung des Werbemittels. Urheber-,
Leistungsschutz und sonstige Rechte, die im Rahmen
der Werbemittelproduktion entstehen, werden dem Auftraggeber nur
insofern zur Nutzung eingeräumt, wie er sie im Rahmen des Auftrags zur
Nutzung des Werbemittels benötigt. Weitergehende Einräumungen oder
Übertragungen von Nutzungsrechten sind damit nicht verbunden. Soweit bei
der auftragsgemäßen Herstellung und Nutzung des in Auftrag
gegebenen Werbemittels mögliche Rechte Dritter berührt werden, wird von
SpotCom, dem Rundfunkveranstalter und den Vertragspartnern von SpotCom
keine Haftung übernommen. Der Auftraggeber stellt SpotCom, die
Rundfunkveranstalter sowie die Vertragspartner von Spotcom insofern von
möglichen Ansprüchen Dritter frei.
Der Auftraggeber trägt
die volle Haftung für den Inhalt und die rechtliche Zulässigkeit seiner
von uns ausgestrahlten Werbemitteln und stellt SpotCom sowie
die Rundfunkveranstalter von allen wie auch immer gearteten Ansprüchen
Dritter, insbesondere von Werbe-, Wettbewerbs und urheberrechtlichen
Ansprüchen, frei. Der Auftraggeber bestätigt mit der Auftragserteilung,
dass er über sämtliche zur Verwertung und Nutzung
erforderlichen Urheber, Leistungsschutz und sonstige Rechte, die auf den
von ihm gestellten Datenträgern oder sonstigen Unterlagen ruhen, mit
Ausnahme der Senderechte für GEMA Repertoire, verfügt und sie zur
Auftragsdurchführung übertragen kann. Er überträgt uns sämtliche für
die Vertragserfüllung erforderlichen Nutzungsrechte an dem Gegenstand
des Werbeauftrags und zwar zeitlich, örtlich und inhaltlich in dem für
die Durchführung des Auftrags erforderlichen Umfang. Das Nutzungsrecht
wird in allen Fällen örtlich unbegrenzt übertragen und berechtigt
zur Ausstrahlung mittels aller bekannten technischen Verfahren sowie
aller bekannten Formen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die für die
Abrechnung mit der GEMA erforderlichen Angaben mitzuteilen. Davon
erfasst ist auch das Recht zur Verbreitung in Online-Medien aller Art ,
d.h. das Recht, (i) das Werbemittel öffentlich zugänglich zu machen
(§19a UrhG) und (ii) an eine Vielzahl potenzieller Nutzer mittels
analoger, digitaler oder anderweitiger Speicher- bzw.
Datenübertragungstechniken via elektromagnetischer Wellen durch
Leitungsnetze jedweder Art oder Funk derart zu senden, dass diese das
Werbemittel parallel zu allen anderen Formen im Bereich Audio über
Online Medien (z.B. Internet) empfangen und wiedergeben können, jeweils
gleichgültig welches Empfangsgerät hierbei zum Einsatz kommt. Von der
Rechteübertragung umfasst ist auch das Recht, das Nutzungsrecht auf
den/ die Sender bzw. an zur Sendeabwicklung beauftragte Dritte weiter zu
übertragen.
Sollte der Auftraggeber durch Verwendung
spezieller Techniken, wie z.B. den Einsatz von Cookies oder
Zählpixeln (im Online Bereich), Daten aus der Auslieferung von
Werbemitteln auf den vermarkteten Onlineangeboten gewinnen oder sammeln,
sichert der Auftraggeber zu, dass er bei der Erhebung, Verarbeitung und
Nutzung von personenbezogenen Daten die Vorgaben des anwendbaren
Datenschutzrechts, insbesondere des Telemediengesetzes (TMG) sowie des
Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) einhalten wird. Sofern
beim Auftraggeber anonyme oder pseudonyme (und somit personenbeziehbare)
Daten aus dem Zugriff auf die ausgelieferten Werbemittel anfallen, darf
der Auftraggeber diese Daten lediglich im Rahmen der jeweiligen
Kampagne für den konkreten Werbetreibenden, der den Auftraggeber mit der
Schaltung der jeweiligen Kampagne beauftragt hat,
unter Berücksichtigung des anwendbaren Datenschutzrechts auswerten.
Aufträge
werden grundsätzlich nur als Festaufträge angenommen. Der Auftraggeber
kann nur mit Zustimmung von SpotCom oder dem
vermarkteten Rundfunkveranstalter hiervon zurücktreten. Das
Rücktrittsersuchen muss schriftlich an SpotCom oder den vermarkteten
Rundfunkveranstalter gerichtet werden und spätestens acht Wochen
vor Beginn der Werbung eingehen. Ein Anspruch auf Rücktritt besteht auch
bei Einhaltung dieser Frist nicht.
Wir haften für Garantien
und für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung von uns
(einschließlich der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen) sowie
für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen
Pflichtverletzung von uns (einschließlich der gesetzlichen Vertreter und
Erfüllungsgehilfen) beruhen. Bei leicht fahrlässiger Verletzung
vertragswesentlicher Pflichten haften wir für vertragstypische und
vorhersehbare Schäden. Pflichten sind vertragswesentlich, wenn deren
Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt
erst ermöglicht und der Auftraggeber auf deren Einhaltung regelmäßig
vertraut und vertrauen darf. Bei leicht fahrlässiger Verletzung von
Pflichten, die nicht vertragswesentlich sind, haften wir nicht.
Angebote
von SpotCom sind freibleibend. Werbeaufträge werden entsprechend der
jeweils gültigen Preisliste des vermarkteten Rundfunkveranstalters zur
Zeit der Ausstrahlung der Werbesendung abgerechnet. Die Berechnung
der Einschaltpreise erfolgt auf der Grundlage der tatsächlich
ausgestrahlten Spotlänge. Die Rechnungslegung erfolgt
monatlich entsprechend der jeweiligen Ausstrahlung. Für Auftraggeber,
die SpotCom als Hörfunkspezialist im Sinne einer Agentur nutzen, erfolgt
die Rechnungsstellung gemäß Planung durch Vorausrechung zu Beginn einer
Kampagne. Die Endabrechnung erfolgt nach erfolgter Bestätigung durch
die jeweiligen Rundfunkveranstalter und den daraus resultieren den
tatsächliche angefallen Kosten.
Die Rechnungssumme ist
ohne Abzüge sofort nach Rechnungserhalt zur Zahlung fällig. Bei
jeglichem Zahlungsverzug ist SpotCom berechtigt, die
weitere Durchführung des Auftrags zurückzustellen bzw. neue Aufträge
nicht auszuführen, ohne dass der Auftraggeber hieraus Ansprüche
herleiten kann. Im Fall des Zahlungsverzugs des Auftraggebers
werden Verzugszinsen von mind. 2% p.a. über dem jeweiligen
Hauptrefinanzierungszinssatz der Europäischen Zentralbank berechnet.
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz von SpotCom.
Beide
Parteien sind verpflichtet, vertrauliche und schutzwürdige
Angelegenheiten der anderen Partei, die ihr aus oder im Zusammenhang
mit der Zusammenarbeit anvertraut oder bekannt werden, geheim zu halten
und nicht für eigene oder fremde Zwecke, sondern nur zur rechtmäßigen
Aufgabenerfüllung im Rahmen des Auftrags zu verwenden. Vertraulich sind
alle Informationen oder Unterlagen einer Partei, die diese
schriftlich als vertraulich gekennzeichnet hat oder deren vertraulicher
Charakter sich eindeutig aus ihrer Natur ergibt, insbesondere Betriebs-
und Geschäftsgeheimnisse. Veröffentlichungen aller Art, die
im Zusammenhang mit der Zusammenarbeit der Parteien stehen, sind nur mit
unserer vorherigen Zustimmung erlaubt. Wir behalten uns vor, den Namen
des Auftraggebers, dessen Marke und Logo sowie Informationen über den
Auftrag unter Beachtung der oben genannten Geheimhaltungspflichten zu
Referenzzwecken zu verwenden.
Sollte eine der
vorstehenden Bedingungen unwirksam oder nichtig sein oder werden, so
gelten die übrigen Bestimmungen gleichwohl. An Stelle der unwirksamen
oder nichtigen Bedingung gilt dasjenige, was die Parteien bei Kenntnis
der Unwirksamkeit oder Nichtigkeit vereinbart hätten, um den gleichen
wirtschaftlichen Erfolg zu erzielen.